§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen SV Pik As Berlin e.V. und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
§2 Zwecke des Vereins und Grundsätze
- Zweck des Vereins ist die Ausübung des Sports, der als Leistungs- und Breitensport betrieben werden soll.
- Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen des Sports
- die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart des Schießens nach der bestehenden Sportordnung gem. §5 AWaffV
- die Beteiligung an Kooperationen und Sportgemeinschaften
- die Gewährleistung eines regelmäßigen Trainingsbetriebs
- die Förderung des Kinder- / Jugend- / Erwachsenen- / Breiten- / Wettkampf- / Gesundheits- / Seniorensports
- die Ausrichtung und Teilnahme an Wettkämpfen
- Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern
- Erwerb, Erstellung sowie Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Gegenständen.
- Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
- Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Jede Art der Diskriminierung, insbesondere aufgrund politischer, religiöser, weltanschaulicher oder ethnischer Gründe, sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität oder körperlicher Geschlechtsmerkmale ist untersagt. Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren.
- Die Mitglieder bekennen sich ausdrücklich zur Ordnungs- und Wertvorstellung der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die von dem Verein erzielten Überschüsse dürfen den Mitgliedern nicht ausgezahlt werden, sie sind ausschließlich für den genannten gemeinnützigen Zweck zu verwenden.
§4 Finanzierung des Vereins
- Der Verein finanziert sich durch Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Fördermittel, Spenden sowie durch die Erträge der gesetzlichen Rücklagenbildung.
- Der Vorstand beschließt die Beitragsordnung, in der die Höhe der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge festgelegt, sowie deren Fälligkeiten geregelt werden.
§5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Zwecke des Vereins unterstützt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Juristische Personen können ausschließlich Fördermitglied werden.
- Der Verein hat folgende Mitgliedergruppen:
- Ordentliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung wahl- und stimmberechtigt. Spezielle Regelungen ergeben sich aus der Mitgliederordnung;
- Mitglieder in der Probezeit haben eine 18-monatige Probezeit, in der die Mitgliedschaft ohne Angaben von Gründen durch den SV Pik As Berlin e.V. beendet werden kann. Die Probezeit beginnt mit dem Tag der ersten Beitragszahlung und endet durch Ernennung zum ordentlichen Mitglied. Über die Ernennung beschließt der Vorstand. Eine Probemitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstands um sechs Monate verkürzt oder verlängert werden. Mitglieder in der Probezeit sind in der Mitgliederversammlung wahl- und stimmberechtigt.
- Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung;
- Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder, jedoch aufgrund ihrer Verdienste für den Verein von der Beitragszahlung befreit. Die Eigenschaft als Ehrenmitglied wird vom Vorstand verliehen und kann wieder entzogen werden. Die Ernennung/Aberkennung erfolgt auf Antrag eines Mitglieds des Vorstandes und durch Beschluss des Vorstands. Ehrenmitglieder haben keinen Anspruch auf Verbandsmitgliedschaft.
- Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages unter Anerkennung dieser Satzung. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Näheres regelt die Beitragsordnung.
- Mit Beginn der Mitgliedschaft entsteht die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt muss dem Vorstand in Textform erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum 30. November eines Jahres.
- durch Streichung von der Mitgliederliste im Rahmen des vereinfachten Ausschlussverfahrens bei nachhaltigem Zahlungsverzug, wenn trotz Mahnung der Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten gezahlt wird
- durch Tod der natürlichen, durch Auflösung der juristischen, Person;
- durch Ausschluss aus wichtigem Grund oder wenn die Zuverlässigkeit im Sinne des WaffG nicht mehr vorliegt, über beides entscheidet der Vorstand durch einfachen Beschluss. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- für Mitglieder in der Probezeit durch Beschluss des Vorstandes. Mitglieder in der Probezeit haben keine Anspruch auf Mitgliedschaft und können ohne Angaben von Gründen durch den Vorstand gekündigt werden.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Alle Organe sind ehrenamtlich tätig.
§7 Mitgliederversammlung
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, vier Wochen vor dem festgesetzten Termin, unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Die gesamte Vereinskommunikation ist in Textform zulässig. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder einen diesbezüglichen Antrag stellen.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr, möglichst in den ersten drei Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres, statt oder wenn der Vorstand dieses beschließt. Es ist auch eine Mitgliederversammlung in digitaler Form zulässig.
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Frist bis zwei Wochen vor dieser beim Vorstand einzureichen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; es sei denn, die Satzung gibt etwas anderes vor.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen durchgeführt werden.
- Juristische Personen entsenden eine vertretende Person, die kein Stimmrecht hat.
- Bei Abstimmungen hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Nicht anwesende Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
- Wahl des Vorstandes,
- Bestellung der Rechnungsprüfer,
- Entgegennahme des Haushaltsplanes,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
- Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieses ist den Mitgliedern zeitnah zur Verfügung zu stellen.
§8 Vorstand
- Nur Mitglieder des Vereins können in den Vorstand gewählt werden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Ebenso ist eine Wiederwahl möglich. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
- Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB besteht aus dem/die 1. Vorsitzende/-n und dem/die stellvertretende/-n Vorsitzende/-n. Zur Vertretung des Vereins gem. §26 Abs. 2 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende jeweils allein berechtigt.
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Honorar ausgeübt werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes können auf der Grundlage eines Dienstvertrages/gegen Honorar tätig sein. Für den Abschluss und die Änderungen des Vertrages ist der Vorstand ermächtigt. Hierüber ist die Mitgliederversammlung zu informieren. Die Mitgliederversammlung bleibt für die Beendigung des Vertrages zuständig.
§9 Aufgaben des Vorstands
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung der Vereinsgeschäfte, soweit nicht nach Satzung oder Gesetz die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand vorbereitet.
- Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und aller übrigen Zuwendungen unter Beachtung von §2 und §3.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in regelmäßigen Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn die zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse sind zu protokollieren und können in Textform gefasst werden.
- Sollte ein Mitglied des Vorstandes langfristig z.B. durch Krankheit verhindert sein oder der Vorstand keine Einigung bei Entscheidungen erzielen können, kann durch ein Mitglied des Vorstandes eine Sitzung von Vereinsmitgliedern, die verantwortungsvolle Aufgaben im SV Pik As e.V. übernehmen, als erweiterte Vorstandssitzung einberufen werden. Dieser Personenkreis des sogenannten erweiterten Vorstandes umfasst den Vorstand und Mitglieder die regelmüßigen Aufgaben im Verein übernehmen und somit die Erfüllung der Satzungsmäßigen Ziele des SV Pik As Berlin e.V. sicherstellen. Ein Anspruch auf Teilnahme an Sitzungen des erweiterten Vorstandes besteht für Mitglieder nicht. Es müssen für die Beschlussfähigkeit des erweiterten Vorstandes neben einem Mitglied des Vorstandes mindestens 3 weitere Vereinsmitglieder, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, anwesend sein. Das verhinderte Mitglied des Vorstands ist über die Einberufung der Sitzung des erweiterten Vorstandes und deren Beschlüsse unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese Reglung dient ausdrücklich nur dazu um, bei Verhinderung eines Mitgliedes des Vorstandes oder nicht überbrückbarer Uneinigkeit des Vorstandes die Handlungsfähigkeit des SV Pik As Berlin e.V. sicherzustellen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von beiden Mitgliedern des Vorstands einstimmig bestimmt.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§10 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer für den Zeitraum von 3 2 Jahren, die nicht dem Vorstand angehören. Diese sind für die Prüfung des gesamten Rechnungswesens verantwortlich. Sie haben den Jahresabschluss mit Ende eines Geschäftsjahres zu überprüfen. Es ist ein Prüfungsbericht anzufertigen und der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.
§11 Datenschutz
Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten, Passbilder sowie vereinsbezogene Daten. Diese Daten werden mit Hilfe von EDV gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt und dabei durch erforderliche Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
§12 Versicherung und Haftung
- Der Verein sorgt für den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz. Amtsträger des Vereins werden funktionsbedingt versichert. Vereinseigentum wird nach Bedarf versichert. Für den Versicherungsabschluss ist der Vorstand zuständig. Hinsichtlich des Versicherungsschutzes für die Mitglieder des Vereins im Rahmen des Schießsportbetriebs besteht Versicherungsschutz nach Maßgabe der Vorschriften der Satzung des BDS e.V.
- Gegenüber Mitgliedern und dem Verein haften ehrenamtlich tätige Amtsträger des Vereins für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden.
§13 Abteilungen
- Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch den Gesamtvorstand bei Bedarf eine eigene Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen sind unselbständige Untergliederungen des Vereins ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
- Der Vorstand ernennt bei Bedarf eine in Art und Umfang angemessene Abteilungsleitung.
- Sportliche Angelegenheiten werden innerhalb der Abteilung geregelt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen ist. Der vom Vorstand ernannte Abteilungsleitung hat gegenüber dem Vorstand im Rahmen des Haushaltsplanes der Abteilung die Vertretungsbefugnis.
- Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
- Die Abteilungsleitung muss jährlich bis zum 01. Juni einen Haushaltsentwurf und eine Tätigkeitsplanung für das Folgejahr erstellen, über den der Vorstand zu beschließen hat. Bei Überschreiten des Haushaltsentwurfs kann der Vorstand Sanktionen wie etwa Einschränkungen des Sportbetriebs der Abteilung beschließen. Diese können bis zur Einstellung des Sportbetriebs führen.
- Für die Durchführung ihres Sportbetriebes und außerordentliche Aufwendungen der Abteilungen kann der Vorstand eine Abteilungsumlage unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit des Vereins erheben und diese in der Beitragsordnung festlegen.
- Die Abteilungsleitung ist zur Mitarbeit im Gesamtvorstand verpflichtet. Vertretung ist zulässig.
- Die Abteilungen sind berechtigt Abteilungsversammlungen durchzuführen, diese sind bei Bedarf von der Abteilungsleitung einzuberufen und werden von dieser geleitet.
- Abteilungsversammlungen sind kein Organ des Vereins.
§14 Mitgliedschaft in Verbänden
Der Vorstand entscheidet über die, mit der Mitgliedschaft im SV Pik As Berlin e.V. ggf. notwendigen verbundenen Mitgliedschaft in einem Verband, die für die jeweils betriebene Sportart des Mitglieds notwendig ist.
§15 Schießbetrieb und Standaufsicht
- Der SV Pik As Berlin e.V. führt Schießen ausschließlich auf behördlich zugelassenen Schießstätten durch. Jedes Schießen wird von einer qualifizierten Standaufsicht geleitet. Den Anweisungen der Standaufsicht ist unbedingt Folge zu leisten.
- Der Verein bestellt mindestens eine Standaufsicht, die für Vorbereitung und Durchführung des Schießens im Verein verantwortlich ist. Sie muss entsprechend qualifiziert sein und sind verantwortliche Aufsichtsperson iSd. §11 AWaffV.
- Die Vereinsmitglieder stellen den Verein in allen Fällen von grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten eines Vereinsmitglieds von Ansprüchen Dritter frei.
§16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
- Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß §3 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§17 Redaktionelle Satzungsänderungen
Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes oder der Finanzbehörde bis zur Eintragung ins Vereinsregister erfolgen oder sonstige zweckmäßige redaktionelle Änderungen erforderlich sein, kann dies der Vorstand beschließen bzw. anmelden. Sämtliche Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.